-> HHsG §
§ 80 Rechtsstellung der Präsidentin oder des Präsidenten
(3) 1 Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 2 Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich; in diesem Fall kann die Amtszeit bis zu sechs Jahren betragen. 3 Kandidiert eine Präsidentin oder ein Präsident erneut und sind Hochschulrat und Hochschulsenat mit der Wiederbestellung einverstanden, ist sie oder er erneut dem Senat zur Bestellung vorzuschlagen, ohne dass ein Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt wird.
4 Bestellt werden soll nicht, wer vor Ablauf der Amtszeit nach Satz 1 das 65. Lebensjahr vollenden würde; dies gilt nicht im Fall der Wiederbestellung nach Satz 2.
Quelle: http://hh.juris.de/hh/HSchulG_HA_P80.htm
Donnerstag, 3. Dezember 2009
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Hmm, interessant... Ist das anfechtbar? Im Zweifelsfall wahrscheinlich schon, ist aber die Frage, ob das irgendwelche Folgen haben wird.
AntwortenLöschen